§ 300f Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
Übergangsbestimmung zu § 176 – Fahrtkostenzuschuss für Bedienstete,
deren Dienstverhältnis bis 31. Mai 2007 begründet wurde
Übergangsbestimmung zu Paragraph 176, – Fahrtkostenzuschuss für Bedienstete,
deren Dienstverhältnis bis 31. Mai 2007 begründet wurde
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie kürzeste Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
    2. 2.Ziffer 2er/sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
    3. 3.Ziffer 3die monatlichen notwendigen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Bediensteten/die Bedienstete zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der/die Bedienstete nach Abs. 2 selbst zu tragen hat.die monatlichen notwendigen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Bediensteten/die Bedienstete zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der/die Bedienstete nach Absatz 2, selbst zu tragen hat.
  2. (2)Absatz 2Der Fahrtkostenanteil, den der/die Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist abhängig von der zurückgelegten Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung und beträgt:

Kilometer

Eigenanteil in %

1

100

2

71,00

3

68,16

4

65,32

5

62,48

6

59,64

7

56,80

8

53,96

9

51,12

10

48,28

11

45,44

12

42,60

13

39,76

14

36,92

15

34,08

16

31,24

17

28,40

18

25,56

19

22,72

20

19,88

21

17,04

22

14,20

23

11,36

24

8,52

25

5,68

26

2,84

Ab einer Wegstrecke von 27 Kilometer gebührt der Fahrtkostenzuschuss in der Höhe der jeweiligen Monatskarte nach dem Verkehrsverbund Zone 1 bis 10.
  1. (3)Absatz 3Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen gemäß Abs. 1 Z 3 zu ermitteln.Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu ermitteln.
  2. (4)Absatz 4Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch von Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch von Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.
  3. (5)Absatz 5Für Wegstrecken, auf denen der/die Bedienstete – aus welchen Gründen immer – zur freien Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel berechtigt ist, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.
  4. (6)Absatz 6Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 C teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 C zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 C und mehr auf volle 10 C aufzurunden sind.
  5. (7)Absatz 7Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen eines Monates schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  6. (8)Absatz 8Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung und erhöht sich analog der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, sofern diese 0,42 Euro übersteigt.Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung und erhöht sich analog der besonderen Entschädigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, sofern diese 0,42 Euro übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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