§ 5 Stmk. L-DBR Wirkungsbereich, Funktionsgruppe und Gehaltsklassen

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß § 4 Abs. 1 setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.
  2. (2)Absatz 2Der Landesdienst umfasst die Wirkungsbereiche
    1. 1.Ziffer einsLeitung (LT),
    2. 2.Ziffer 2Allgemeine Verwaltung (AV),
    3. 3.Ziffer 3Technik/Handwerk (TH) und
    4. 4.Ziffer 4Fachdienste (FD).
  3. (3)Absatz 3Die Funktionsgruppen umfassen

1.

Hilfsdienste mit den Gehaltsklassen

1 bis 3,

2.

Qualifizierter Hilfsdienst mit den Gehaltsklassen

4 bis 6,

3.

Fach- und Sachbereich mit den Gehaltsklassen

7 bis 9,

4.

Fachassistenz mit den Gehaltsklassen

10 bis 12,

5.

Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen mittleres Management mit den Gehaltsklassen

13 bis 17,

6.

Top Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen gehobenes Management mit den Gehaltsklassen

18 bis 21,

7.

Leiter/Leiterinnen Top Management mit den Gehaltsklassen

22 bis 24.

  1. (4)Absatz 4Die Zugehörigkeit einer Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse ist abhängig vom Stellenwert.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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