§ 5 Stmk. L-DBR Wirkungsbereich, Funktionsgruppe und Gehaltsklassen

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß § 4 Abs. 1 setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.

(2) Der Landesdienst umfasst die Wirkungsbereiche

1.

Leitung (LT),

2.

Allgemeine Verwaltung (AV),

3.

Technik/Handwerk (TH) und

4.

Fachdienste (FD).

(3) Die Funktionsgruppen umfassen

1.

Hilfsdienste mit den Gehaltsklassen

1 bis 3,

2.

Qualifizierter Hilfsdienst mit den Gehaltsklassen

4 bis 6,

3.

Fach- und Sachbereich mit den Gehaltsklassen

7 bis 9,

4.

Fachassistenz mit den Gehaltsklassen

10 bis 12,

5.

Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen mittleres Management mit den Gehaltsklassen

13 bis 17,

6.

Top Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen gehobenes Management mit den Gehaltsklassen

18 bis 21,

7.

Leiter/Leiterinnen Top Management mit den Gehaltsklassen

22 bis 24.

 

(4) Die Zugehörigkeit einer Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse ist abhängig vom Stellenwert.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Stmk. L-DBR
§ 6 Stmk. L-DBR