Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der/die Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(1a)Absatz eins aDer Verfall tritt nicht ein, wenn es der Leiter/die Leiterin einer Dienststelle unterlassen hat, entsprechend dem § 33 Abs. 2a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Bediensteten/die jeweilige Bedienstete hinzuwirken.Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Leiter/die Leiterin einer Dienststelle unterlassen hat, entsprechend dem Paragraph 33, Absatz 2 a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Bediensteten/die jeweilige Bedienstete hinzuwirken.
(2)Absatz 2Eine Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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