§ 49 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - JUSLINE Österreich
§ 49 Stmk. L-DBR Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der/die Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Lassen im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.
(3)Absatz 3Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist (§ 37 Abs. 3, § 46 oder § 47), über die für ihn/sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.Abgesehen vom Fall des Absatz 2, kann ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist (Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 46, oder Paragraph 47,), über die für ihn/sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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