Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Gehaltsstufe erstmals zu laufen beginnt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe zwei Jahre.
(2)Absatz 2Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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