Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Dienstbehörde hat dem Beamten/der Beamtin nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2)Absatz 2Dem Beamten/Der Beamtin kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte/die Beamtin zur Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Absatz 3Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten/die Beamtin wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(4)Absatz 4Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten/der Beamtin.
(5)Absatz 5Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1.Ziffer einsder Beamte/die Beamtin an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,
2.Ziffer 2ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520 darstellen würde,ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 520 darstellen würde,
3.Ziffer 3die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient, als die gegenwärtige Verwendung,
4.Ziffer 4der Beamte/die Beamtin die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(6)Absatz 6Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten/der Beamtin nicht mehr erforderlich ist.
(7)Absatz 7Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte/die Beamtin innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin glaubhaft macht, dass es ihm/ihr nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere angemessene Wohnungsmöglichkeit zu erhalten.
(8)Absatz 8Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.Die Absatz 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9)Absatz 9Die Dienstbehörde kann dem Beamten/der Beamtin, der/die an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten/der Beamtin des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten/eine Beamtin des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.Die Dienstbehörde kann dem Beamten/der Beamtin, der/die an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten/der Beamtin des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten/eine Beamtin des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Absatz 3 bis 8 gelten sinngemäß.
(10)Absatz 10Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete.Die Absatz eins bis 9 gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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