§ 20 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
Ein Feststellungsantrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers und der Antragstellerin/des Antragstellers, einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

3.

soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung der/des allfälligen Zuschlagsempfängerin/Zuschlagsempfängers,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für die Antragstellerin/den Antragsteller,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

ein bestimmtes Begehren und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

§ 20 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 30.08.2012 bis 09.07.2018
Ein Feststellungsantrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers und der Antragstellerin/des Antragstellers, einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

3.

soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung der/des allfälligen Zuschlagsempfängerin/Zuschlagsempfängers,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für die Antragstellerin/den Antragsteller,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

ein bestimmtes Begehren und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

§ 20 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten