§ 27 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000 Euro§ 27 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 30.08.2012 bis 09.07.2018
Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000 Euro§ 27 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.

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