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(2) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes können unabhängig von Abs. 1 auf Antrag und insbesondere bei Ausübung des Auskunftsrechts die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten erreichen, die unvollständig, unzutreffend oder auf eine Art und Weise aufbewahrt sind, die mit den vom für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten rechtmäßigen Zwecken unvereinbar ist.
(3) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 21 Abs. 6 zweiter Satz wie folgt:
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(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 34 Abs. 1 Einleitungssatz wie folgt:
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 260.000Schilling zu ahnden ist, wer“.
(5) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 34 Abs. 2 Einleitungssatz wie folgt:
„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130.000 Schilling zu ahnden ist, wer“.
(2) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes können unabhängig von Abs. 1 auf Antrag und insbesondere bei Ausübung des Auskunftsrechts die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten erreichen, die unvollständig, unzutreffend oder auf eine Art und Weise aufbewahrt sind, die mit den vom für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten rechtmäßigen Zwecken unvereinbar ist.
(3) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 21 Abs. 6 zweiter Satz wie folgt:
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(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 34 Abs. 1 Einleitungssatz wie folgt:
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 260.000Schilling zu ahnden ist, wer“.
(5) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 34 Abs. 2 Einleitungssatz wie folgt:
„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130.000 Schilling zu ahnden ist, wer“.