§ 1 GAEG 2008 Ziele des Gesetzes

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie die Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen Funktion. Diesen Zielen kommt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Dieses Gesetz soll überdies einen Beitrag zur Erhaltung der Altstadt von Graz als UNESCO-Weltkulturerbe leisten.

(2) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995 heranzuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie die Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen Funktion. Diesen Zielen kommt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Dieses Gesetz soll überdies einen Beitrag zur Erhaltung der Altstadt von Graz als UNESCO-Weltkulturerbe leisten.

(2) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995 heranzuziehen.

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