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Die in diesemDieses Gesetz geregelten Aufgabenist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz sind solche desim eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereich zu vollziehen. Davon ausgenommen sind
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die in diesemDieses Gesetz geregelten Aufgabenist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz sind solche desim eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereich zu vollziehen. Davon ausgenommen sind
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013