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(1) Die Änderung des § 9 Z 2 und die Einfügung des § 3 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Abs. 2 bis 4, § 9, § 10, § 11a und § 11b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2016, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 tritt § 3 Abs. 3 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 76/2016, LGBl. Nr. 157/2016
(1) Die Änderung des § 9 Z 2 und die Einfügung des § 3 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Abs. 2 bis 4, § 9, § 10, § 11a und § 11b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2016, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 tritt § 3 Abs. 3 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 76/2016, LGBl. Nr. 157/2016