§ 14 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat der Halterin/dem Halter der dem Vatertier in der Steiermark zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen§ 14 Stmk. Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin/vom Vatertierhalter und von der Halterin/vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin/vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(4) Die Halterin/der Halter von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 16.02.2011 bis 07.10.2019
(1) Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat der Halterin/dem Halter der dem Vatertier in der Steiermark zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen§ 14 Stmk. Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin/vom Vatertierhalter und von der Halterin/vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin/vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(4) Die Halterin/der Halter von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

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