§ 8 Stmk. TSG 2014 Bezeichnung

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

Die Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ im geschäftlichen Verkehr ist Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhabern vorbehalten.

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