§ 23 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 und 2 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages, zu treffen§ 23 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 30.08.2012 bis 09.07.2018
Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 und 2 sind unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages, zu treffen§ 23 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

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