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(1) In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht.
(2) In der Natur- und Bewahrungszone sind gestattet:
1. | Maßnahmen, die zur Umsetzung des Nationalparkplans erforderlich sind, | |||||||||
2. | das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durch Anrainer, zur rechtmäßigen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei sowie zu nationalparkbezogenen Zwecken, | |||||||||
3. | der Betrieb, die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung | |||||||||
4. | das Sammeln von Pilzen und Beeren. |
(3) Im Nationalparkplan sind, soweit dies mit den Zielen gemäß § 2 vereinbar ist, für die Naturzone Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 vorzusehen für
1. | das Reiten auf und das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen, | |||||||||
2. | den Betrieb von Luftfahrzeugen in weniger als 2500 m Seehöhe, | |||||||||
3. | das Begehen von Höhlen, | |||||||||
4. | das Bergsteigen, Wandern, Klettern, den Tourenschilauf und Wassersport. |
(4) In der Bewahrungszone sind gestattet
1. | die in Abs. 3 aufgezählten Tätigkeiten, | |||||||||
2. | eine zeitgemäße, nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft, insbesondere Alm- und Weidebewirtschaftung, Schwenden sowie Wegerhaltung, | |||||||||
3. | eine ökologisch nachhaltige Waldbewirtschaftung, | |||||||||
4. | die Ausübung bestehender Nutzungsrechte gemäß § 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983, | |||||||||
5. | Zu- und Umbauten bestehender Gebäude, sofern diese die Schutzziele des § 2 nicht beeinträchtigen und die Wiedererrichtung von für die Almbewirtschaftung erforderlichen Objekten und Anlagen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht.
(2) In der Natur- und Bewahrungszone sind gestattet:
1. | Maßnahmen, die zur Umsetzung des Nationalparkplans erforderlich sind, | |||||||||
2. | das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durch Anrainer, zur rechtmäßigen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei sowie zu nationalparkbezogenen Zwecken, | |||||||||
3. | der Betrieb, die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung | |||||||||
4. | das Sammeln von Pilzen und Beeren. |
(3) Im Nationalparkplan sind, soweit dies mit den Zielen gemäß § 2 vereinbar ist, für die Naturzone Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 vorzusehen für
1. | das Reiten auf und das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen, | |||||||||
2. | den Betrieb von Luftfahrzeugen in weniger als 2500 m Seehöhe, | |||||||||
3. | das Begehen von Höhlen, | |||||||||
4. | das Bergsteigen, Wandern, Klettern, den Tourenschilauf und Wassersport. |
(4) In der Bewahrungszone sind gestattet
1. | die in Abs. 3 aufgezählten Tätigkeiten, | |||||||||
2. | eine zeitgemäße, nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft, insbesondere Alm- und Weidebewirtschaftung, Schwenden sowie Wegerhaltung, | |||||||||
3. | eine ökologisch nachhaltige Waldbewirtschaftung, | |||||||||
4. | die Ausübung bestehender Nutzungsrechte gemäß § 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983, | |||||||||
5. | Zu- und Umbauten bestehender Gebäude, sofern diese die Schutzziele des § 2 nicht beeinträchtigen und die Wiedererrichtung von für die Almbewirtschaftung erforderlichen Objekten und Anlagen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013