§ 12 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3, Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle gemäß den in Anlage 3, Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen§ 12 Stmk. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermittelnTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 9 in der Steiermark tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen von der Landwirtschaftskammer jene nicht personenbezogenen Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 9 in der Steiermark tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern es sich um nicht personenbezogene Daten handelt, der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 10 Abs. 10 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 16.02.2011 bis 07.10.2019
(1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3, Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle gemäß den in Anlage 3, Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen§ 12 Stmk. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermittelnTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 9 in der Steiermark tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen von der Landwirtschaftskammer jene nicht personenbezogenen Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 9 in der Steiermark tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern es sich um nicht personenbezogene Daten handelt, der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 10 Abs. 10 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

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