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(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 9 in der Steiermark tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen von der Landwirtschaftskammer jene nicht personenbezogenen Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 9 in der Steiermark tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern es sich um nicht personenbezogene Daten handelt, der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 10 Abs. 10 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011
(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 9 in der Steiermark tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen von der Landwirtschaftskammer jene nicht personenbezogenen Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 9 in der Steiermark tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern es sich um nicht personenbezogene Daten handelt, der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 10 Abs. 10 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011