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(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 12.
(2) Nahbereiche von Rauchfängen und Dachbodenfenstern sind von jeder Lagerung freizuhalten.
(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 12.
(2) Nahbereiche von Rauchfängen und Dachbodenfenstern sind von jeder Lagerung freizuhalten.