§ 14 StFGPG Lagerung in offenen Dachräumen

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 12.

(2) Nahbereiche von Rauchfängen und Dachbodenfenstern sind von jeder Lagerung freizuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 12.

(2) Nahbereiche von Rauchfängen und Dachbodenfenstern sind von jeder Lagerung freizuhalten.

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