Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung oder bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen bundesgesetzliche Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG), die dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares EU-Recht zuständig
|
| |||||||||
|
|
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob die Auftraggeberin/der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin/des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) Bis zur Zuschlagserteilung oder bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen bundesgesetzliche Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG), die dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares EU-Recht zuständig
|
| |||||||||
|
|
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob die Auftraggeberin/der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin/des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013