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(2) Die Datenschutzbehörde ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Gesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzbehörde im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch – bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten – dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013
(2) Die Datenschutzbehörde ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Gesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzbehörde im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch – bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten – dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013