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(1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Abschnitt ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung der Baubewilligung oder die schriftliche Anzeige anzeigepflichtiger Vorhaben gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach diesem Gesetz. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
1. | eine zusätzliche Ausfertigung der nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Pläne, bei baurechtlich baubewilligungsfreien Vorhaben die zur Beurteilung erforderlichen Pläne in dreifacher Ausfertigung; | |||||||||
2. | Fotos des Gegenstandes der Bewilligung mit seiner Umgebung bzw. seinen Nachbarobjekten; bei baulichen Maßnahmen am Dach bzw. der Dachhaut auch maßstäbliche Luftbildaufnahmen, soweit diese erhältlich sind, bei Sanierungen von Fassaden, die die Schutzwürdigkeit von Bauwerken begründen oder mitbegründen, auch ein restauratorischer Materialbefund der Fassade. | |||||||||
Eine Planausfertigung sowie die Unterlagen nach Z. 2 sind von der Behörde der ASVK zur Gutachtenserstellung vorzulegen.
(2) Ein Gutachten der ASVK ist vor Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes einzuholen, weiters – soweit sie das Schutzgebiet betreffen – vor Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 39 Abs. 4 und der Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes.
(3) Die Behörde kann bei der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Zielen dieses Gesetzes Rechnung getragen wird.
(4) Bescheide nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie Bescheide und Baufreistellungserklärungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die das Schutzgebiet betreffen, sind der ASVK zur Kenntnis zu bringen und der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt zuzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
(1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Abschnitt ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung der Baubewilligung oder die schriftliche Anzeige anzeigepflichtiger Vorhaben gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach diesem Gesetz. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
1. | eine zusätzliche Ausfertigung der nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Pläne, bei baurechtlich baubewilligungsfreien Vorhaben die zur Beurteilung erforderlichen Pläne in dreifacher Ausfertigung; | |||||||||
2. | Fotos des Gegenstandes der Bewilligung mit seiner Umgebung bzw. seinen Nachbarobjekten; bei baulichen Maßnahmen am Dach bzw. der Dachhaut auch maßstäbliche Luftbildaufnahmen, soweit diese erhältlich sind, bei Sanierungen von Fassaden, die die Schutzwürdigkeit von Bauwerken begründen oder mitbegründen, auch ein restauratorischer Materialbefund der Fassade. | |||||||||
Eine Planausfertigung sowie die Unterlagen nach Z. 2 sind von der Behörde der ASVK zur Gutachtenserstellung vorzulegen.
(2) Ein Gutachten der ASVK ist vor Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes einzuholen, weiters – soweit sie das Schutzgebiet betreffen – vor Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 39 Abs. 4 und der Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes.
(3) Die Behörde kann bei der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Zielen dieses Gesetzes Rechnung getragen wird.
(4) Bescheide nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie Bescheide und Baufreistellungserklärungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die das Schutzgebiet betreffen, sind der ASVK zur Kenntnis zu bringen und der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt zuzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015