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(2) Genehmigungen gemäß § 13 betreffend Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 DSG 2000 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers nicht mehr bestehen.
(3) Wenn die Datenschutzbehörde eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebot stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzbehörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013
(2) Genehmigungen gemäß § 13 betreffend Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 DSG 2000 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers nicht mehr bestehen.
(3) Wenn die Datenschutzbehörde eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebot stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzbehörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013