§ 2 Stmk. NPG Ziele

Nationalparkgesetz Gesäuse

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

(1) Ziel der Errichtung und des Betriebs des Nationalparks ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und gewährleistet wird, dass

1.

die naturbelassenen Teile mit ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt erhalten werden,

2.

anthropogen beeinflusste Bereiche sich zur Naturlandschaft entwickeln können und, wo erforderlich, in dieser Entwicklung gefördert werden,

3.

die naturnahe Kulturlandschaft durch zeitgemäße Bewirtschaftung erhalten bleibt und auch weiterhin gepflegt werden kann,

4.

die ökologischen und sozioökonomischen Zusammenhänge in diesem Gebiet zum Schutz der Natur und zum Wohl des Menschen erforscht werden,

5.

die Erlebbarkeit des Gebietes für den Menschen zum Zweck der Bildung und Erholung ermöglicht wird.

(2) Für den Nationalpark ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie II der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben. Die Kriterien für diese Anerkennung sind in der Anlage geregelt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

(1) Ziel der Errichtung und des Betriebs des Nationalparks ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und gewährleistet wird, dass

1.

die naturbelassenen Teile mit ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt erhalten werden,

2.

anthropogen beeinflusste Bereiche sich zur Naturlandschaft entwickeln können und, wo erforderlich, in dieser Entwicklung gefördert werden,

3.

die naturnahe Kulturlandschaft durch zeitgemäße Bewirtschaftung erhalten bleibt und auch weiterhin gepflegt werden kann,

4.

die ökologischen und sozioökonomischen Zusammenhänge in diesem Gebiet zum Schutz der Natur und zum Wohl des Menschen erforscht werden,

5.

die Erlebbarkeit des Gebietes für den Menschen zum Zweck der Bildung und Erholung ermöglicht wird.

(2) Für den Nationalpark ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie II der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben. Die Kriterien für diese Anerkennung sind in der Anlage geregelt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten