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(2) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten -Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungs-systeme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden (Art. 38 der Vereinbarung OFG sowie darüber hinaus in den diesbezüglichen -sozialversicherungsrechtlichen Regelungen).
(3) Den Organen des Fonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen ist es gestattet,
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(2) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten -Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungs-systeme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden (Art. 38 der Vereinbarung OFG sowie darüber hinaus in den diesbezüglichen -sozialversicherungsrechtlichen Regelungen).
(3) Den Organen des Fonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen ist es gestattet,
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