§ 7 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten§ 7 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Fonds auch weitere Daten zu erfassen und dem Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Rechtsträger der Fondskrankenanstalten betreffen, sind so weiterzuleiten, dass der Fonds die Identität dieser anderen Betroffenen nicht bestimmen kann. Der Fonds darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.

(2) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten -Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungs-systeme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden (Art. 38 der Vereinbarung OFG sowie darüber hinaus in den diesbezüglichen -sozialversicherungsrechtlichen Regelungen).

(3) Den Organen des Fonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen ist es gestattet,

1.

Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Fondskrankenanstalten durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie

2.

Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf von in den Regelungsbereich des Landesgesetzgebers fallenden sonstigen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern im Gesundheitswesen durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen (Art. 39 der Vereinbarung OFG).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten§ 7 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Fonds auch weitere Daten zu erfassen und dem Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Rechtsträger der Fondskrankenanstalten betreffen, sind so weiterzuleiten, dass der Fonds die Identität dieser anderen Betroffenen nicht bestimmen kann. Der Fonds darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.

(2) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten -Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungs-systeme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden (Art. 38 der Vereinbarung OFG sowie darüber hinaus in den diesbezüglichen -sozialversicherungsrechtlichen Regelungen).

(3) Den Organen des Fonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen ist es gestattet,

1.

Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Fondskrankenanstalten durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie

2.

Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf von in den Regelungsbereich des Landesgesetzgebers fallenden sonstigen Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern im Gesundheitswesen durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen (Art. 39 der Vereinbarung OFG).

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