Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der gemäß § 4 Abs. 2 örtlich zuständigen Gemeinde das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals spätestens drei Tage vorher anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der gemäß § 4 Abs. 2 örtlich zuständigen Gemeinde das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals spätestens drei Tage vorher anzuzeigen.