§ 2 StWAG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Abgabepflichtig sind jene Personen, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wettgesetzes für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals eine Berechtigung haben oder haben müssten§ 2 StWAG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben der gemäß § 4 Abs. 2 örtlich zuständigen Gemeinde das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals spätestens drei Tage vorher anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2017
(1) Abgabepflichtig sind jene Personen, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wettgesetzes für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals eine Berechtigung haben oder haben müssten§ 2 StWAG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben der gemäß § 4 Abs. 2 örtlich zuständigen Gemeinde das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals spätestens drei Tage vorher anzuzeigen.

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