§ 21 StFGPG Nachbeschau

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2012 bis 31.12.9999

Bei der Nachbeschau hat die Behörde oder eine von ihr beauftragte Sachverständige/ein von ihr beauftragter Sachverständiger unter sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 festzustellen, ob die gemäß § 20 Abs. 4 getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2012 bis 31.12.9999

Bei der Nachbeschau hat die Behörde oder eine von ihr beauftragte Sachverständige/ein von ihr beauftragter Sachverständiger unter sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 festzustellen, ob die gemäß § 20 Abs. 4 getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden.

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