§ 1 JB-VOLuFw 2008 Allgemeine Bestimmungen

Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder sind minderjährige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Endet die Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, so gelten die Ausnahmen von den Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weiter.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Ausbildung: jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule;

2.

Aufsicht: die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss;

3.

Gefahrenunterweisung in land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungseinrichtungen: eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.

(3) Für die Ausbildung vorgesehene Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.

(4) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei einer bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 99 STLAO die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 102 STLAO) zu treffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder sind minderjährige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Endet die Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, so gelten die Ausnahmen von den Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weiter.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Ausbildung: jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule;

2.

Aufsicht: die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss;

3.

Gefahrenunterweisung in land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungseinrichtungen: eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.

(3) Für die Ausbildung vorgesehene Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.

(4) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei einer bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 99 STLAO die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 102 STLAO) zu treffen.

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