§ 6 JB-VOLuFw 2008 Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

Verboten sind folgende Arbeiten:

1.

Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 Meter, und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 Meter über der Aufstandsfläche liegt. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen unter Aufsicht.

2.

Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste.

3.

Arbeiten auf Gerüsten. Zulässig sind diese bis zu einer Höhe von 4 Meter unter Aufsicht.

4.

Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht.

5.

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht.

6.

Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht.

7.

Betreiben von Bahnen (wie Materialbahnen, Anschlussbahnen, Feldbahnen, Materialseilbahnen, Seilbringungsanlagen und Seilkrananlagen) sowie Arbeiten im Gefahrenbereich von Bahnen. Bei Materialseilbahnen, Seilbringungsanlagen und Seilkrananlagen sind Arbeiten im Gefahrenbereich nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht zulässig.

8.

Das Feilbieten im Umherziehen.

9.

Die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien. Ab Beginn der Ausbildung ist die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich zulässig.

10.

Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen. Zulässig nach 18 Monaten Ausbildung ist die Betreuung solcher Tiere unter Aufsicht.

11.

Die industrielle Schlachtung von Tieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

Verboten sind folgende Arbeiten:

1.

Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 Meter, und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 Meter über der Aufstandsfläche liegt. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen unter Aufsicht.

2.

Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste.

3.

Arbeiten auf Gerüsten. Zulässig sind diese bis zu einer Höhe von 4 Meter unter Aufsicht.

4.

Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht.

5.

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht.

6.

Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht.

7.

Betreiben von Bahnen (wie Materialbahnen, Anschlussbahnen, Feldbahnen, Materialseilbahnen, Seilbringungsanlagen und Seilkrananlagen) sowie Arbeiten im Gefahrenbereich von Bahnen. Bei Materialseilbahnen, Seilbringungsanlagen und Seilkrananlagen sind Arbeiten im Gefahrenbereich nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht zulässig.

8.

Das Feilbieten im Umherziehen.

9.

Die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien. Ab Beginn der Ausbildung ist die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich zulässig.

10.

Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen. Zulässig nach 18 Monaten Ausbildung ist die Betreuung solcher Tiere unter Aufsicht.

11.

Die industrielle Schlachtung von Tieren.

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