Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,
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(3) Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind.
(4) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
(5) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, dass sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.
(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,
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(3) Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind.
(4) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
(5) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, dass sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.