§ 14 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen§ 14 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Dabei ist je nach Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,

1.

die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,

2.

die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden

3.

jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Gesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,

4.

die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,

5.

die Zugriffsberechtigung auf Daten und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,

6.

eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 5 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.

(3) Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind.

(4) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.

(5) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, dass sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.2001 bis 24.05.2018
(1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen§ 14 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Dabei ist je nach Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,

1.

die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,

2.

die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden

3.

jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Gesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,

4.

die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,

5.

die Zugriffsberechtigung auf Daten und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,

6.

eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 5 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.

(3) Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind.

(4) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.

(5) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, dass sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.

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