§ 9 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in der Steiermark nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, und wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der in § 6 Abs. 1 Z 1 § 9 angeführten Angaben angezeigt haben.

(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:

1.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Landesgebiet umfasst.

2.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 oder § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.

3.

Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einer Züchterin/einem Züchter mit einem in der Steiermark gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2, Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung in der Steiermark untersagen.

(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung gemäß AbsStmk. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in der Steiermark sind der Behörde unverzüglich anzuzeigenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 07.05.2009 bis 07.10.2019
(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in der Steiermark nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, und wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der in § 6 Abs. 1 Z 1 § 9 angeführten Angaben angezeigt haben.

(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:

1.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Landesgebiet umfasst.

2.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 oder § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.

3.

Solange eine nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einer Züchterin/einem Züchter mit einem in der Steiermark gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2, Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung in der Steiermark untersagen.

(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung gemäß AbsStmk. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in der Steiermark sind der Behörde unverzüglich anzuzeigenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

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