§ 21 Stmk. TSG 2014 Aufgaben des Verbandes

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

Der Verband hat neben den ihm in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Förderung und Entwicklung des Gesellschaftstanzes und des Tanzunterrichtswesens,

2.

die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses,

3.

die Schaffung von Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung,

4.

die Vorbereitung von Tanzlehrerinnen/Tanzlehrern auf die Führung einer Tanzschule,

5.

die Wahrung und Pflege der Steirischen Ballkultur unter Berücksichtigung von Traditionen und kulturellen Werten und

6.

die zeitgemäße Wahrung, Vermittlung und Verbreitung von gesellschaftlichen Umgangsformen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

Der Verband hat neben den ihm in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Förderung und Entwicklung des Gesellschaftstanzes und des Tanzunterrichtswesens,

2.

die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses,

3.

die Schaffung von Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung,

4.

die Vorbereitung von Tanzlehrerinnen/Tanzlehrern auf die Führung einer Tanzschule,

5.

die Wahrung und Pflege der Steirischen Ballkultur unter Berücksichtigung von Traditionen und kulturellen Werten und

6.

die zeitgemäße Wahrung, Vermittlung und Verbreitung von gesellschaftlichen Umgangsformen.

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