§ 6 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 § 6 StDSGgenannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht seit 24.05.2018 weggefallen.

(2) Der Auftraggeber einer diesem Gesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der neben dem Auftraggeber verantwortlich gemacht werden kann.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.2001 bis 24.05.2018
(1) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 § 6 StDSGgenannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht seit 24.05.2018 weggefallen.

(2) Der Auftraggeber einer diesem Gesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der neben dem Auftraggeber verantwortlich gemacht werden kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten