§ 3 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1) obliegt dem Landesverwaltungsgericht§ 3 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen/Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, durch Senate.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.07.2018
(1) Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1) obliegt dem Landesverwaltungsgericht§ 3 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen/Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, durch Senate.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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