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(2) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen/Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, durch Senate.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen/Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, durch Senate.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013