§ 9 Stmk. TSG 2014 Geschäftsführerin/Geschäftsführer

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Juristische Personen und Personengesellschaften oder Personen, die die fachliche Eignung nicht besitzen, haben eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen, die/der den Anforderungen des §§ 4 und 5 zu entsprechen hat.

(2) Zur Geschäftsführerin/Zum Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer noch nicht von einer anderen Tanzschulinhaberin/einem anderen Tanzschulinhaber zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer bestellt worden ist.

(3) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer

1.

hat dem vertretungsbefugten Organ der juristischen Person anzugehören oder

2.

muss vollhaftende Gesellschafterin/vollhaftender Gesellschafter der Personengesellschaft sein oder

3.

hat eine/ein mindestens zur Hälfte der gesetzlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigte/beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtige/versicherungspflichtiger Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu sein.

(4) Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Scheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer aus, so ist binnen 3 Monaten eine neue Geschäftsführerin/ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.

(6) Die Bestellung ist zu untersagen, wenn die Person den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht entspricht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Juristische Personen und Personengesellschaften oder Personen, die die fachliche Eignung nicht besitzen, haben eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen, die/der den Anforderungen des §§ 4 und 5 zu entsprechen hat.

(2) Zur Geschäftsführerin/Zum Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer noch nicht von einer anderen Tanzschulinhaberin/einem anderen Tanzschulinhaber zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer bestellt worden ist.

(3) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer

1.

hat dem vertretungsbefugten Organ der juristischen Person anzugehören oder

2.

muss vollhaftende Gesellschafterin/vollhaftender Gesellschafter der Personengesellschaft sein oder

3.

hat eine/ein mindestens zur Hälfte der gesetzlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigte/beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtige/versicherungspflichtiger Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu sein.

(4) Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Scheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer aus, so ist binnen 3 Monaten eine neue Geschäftsführerin/ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.

(6) Die Bestellung ist zu untersagen, wenn die Person den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht entspricht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten