Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für die Steiermark mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können§ 17 Stmk. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 26), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß AbsTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens in der Steiermark unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Verordnung ist in geeigneter Weise kundzumachen und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für die Steiermark mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können§ 17 Stmk. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 26), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß AbsTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens in der Steiermark unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Verordnung ist in geeigneter Weise kundzumachen und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013