§ 17 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Tierhalterinnen/Tierhalter und Besamerinnen/Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgegebenen Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten, unverzüglich Bericht zu erstatten.

(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für die Steiermark mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können§ 17 Stmk. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zutage tritt;

2.

die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

3.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und

4.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalterin/des Tierhalters über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist das Verbot von der Behörde unverzüglich aufzuheben.

Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 26), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß AbsTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.

(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens in der Steiermark unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Verordnung ist in geeigneter Weise kundzumachen und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 07.10.2019
(1) Tierhalterinnen/Tierhalter und Besamerinnen/Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgegebenen Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten, unverzüglich Bericht zu erstatten.

(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für die Steiermark mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können§ 17 Stmk. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zutage tritt;

2.

die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

3.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und

4.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalterin/des Tierhalters über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist das Verbot von der Behörde unverzüglich aufzuheben.

Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 26), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß AbsTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.

(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens in der Steiermark unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Verordnung ist in geeigneter Weise kundzumachen und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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