§ 2 Stmk. TSG 2014 Anzeigepflicht

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bedarf einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht wird in Tanzschulen in folgenden Formen erteilt:

1.

in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer oder

2.

vorübergehend, ohne festen Unterrichtsort.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bedarf einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht wird in Tanzschulen in folgenden Formen erteilt:

1.

in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer oder

2.

vorübergehend, ohne festen Unterrichtsort.

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