§ 1 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

1.

Rindern und Büffeln,

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen sowie

5.

Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

§ 1 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 07.05.2009 bis 07.10.2019
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

1.

Rindern und Büffeln,

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen sowie

5.

Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

§ 1 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

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