§ 26 GAEG 2008 (weggefallen)

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung der Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz sind die Baubehörden berufen§ 26 GAEG 2008 seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Behörde erster Instanz in Strafsachen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.2013
(1) Zur Durchführung der Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz sind die Baubehörden berufen§ 26 GAEG 2008 seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Behörde erster Instanz in Strafsachen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

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