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(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
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(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren
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(4) Abgesehen von den Fällen des Abs§ 20 Stmk. 8 darf die Tätigkeit nach AbsTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz, den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche im betreffenden Staat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, der eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin/Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(8) Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer und Besamungstechnikerinnen/ Besamungstechniker aus anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß der Bestimmung des § 5 StGAB 2016 ausüben.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
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(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin/ Eigenbestandsbesamer) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 7 oder § 27 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 136/2016
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
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(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren
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(4) Abgesehen von den Fällen des Abs§ 20 Stmk. 8 darf die Tätigkeit nach AbsTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz, den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche im betreffenden Staat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, der eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin/Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(8) Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer und Besamungstechnikerinnen/ Besamungstechniker aus anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß der Bestimmung des § 5 StGAB 2016 ausüben.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
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(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin/ Eigenbestandsbesamer) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 7 oder § 27 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 136/2016