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(1) Die/Der eigenberechtigte Anzeigende hat der Anzeige gemäß § 2 den Nachweis der fachlichen Eignung anzuschließen.
(2) Der Anzeige über die Erteilung von gewerbsmäßigem Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer ist die Anzeige eines geeigneten Unterrichtsortes anzuschließen. Die Geeignetheit ist durch ein Gutachten einer Ziviltechnikerin/eines Ziviltechnikers im Rahmen ihrer/seiner Befugnis zu bestätigen bzw. muss diese aus anderen behördlichen Genehmigungen unzweifelhaft ableitbar sein.
(3) Die/Der Anzeigende muss sich aufgrund der für sie/ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten dürfen. Sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in Österreich haben, dürfen, soweit Staatsverträge oder EU-Vorschriften nichts anders vorsehen, Tanzunterricht nicht erteilen.
(1) Die/Der eigenberechtigte Anzeigende hat der Anzeige gemäß § 2 den Nachweis der fachlichen Eignung anzuschließen.
(2) Der Anzeige über die Erteilung von gewerbsmäßigem Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer ist die Anzeige eines geeigneten Unterrichtsortes anzuschließen. Die Geeignetheit ist durch ein Gutachten einer Ziviltechnikerin/eines Ziviltechnikers im Rahmen ihrer/seiner Befugnis zu bestätigen bzw. muss diese aus anderen behördlichen Genehmigungen unzweifelhaft ableitbar sein.
(3) Die/Der Anzeigende muss sich aufgrund der für sie/ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten dürfen. Sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in Österreich haben, dürfen, soweit Staatsverträge oder EU-Vorschriften nichts anders vorsehen, Tanzunterricht nicht erteilen.