§ 33 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Der Präsident des Landtages ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß § 3 § 33 StDSGder Geschäftsordnung des Landtages übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden seit 24.05.2018 weggefallen. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Landtages vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, dass im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.2001 bis 24.05.2018
Der Präsident des Landtages ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß § 3 § 33 StDSGder Geschäftsordnung des Landtages übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden seit 24.05.2018 weggefallen. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Landtages vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, dass im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.

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