§ 25 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die gemeinsame Finanzverantwortung von Land und Sozialversicherung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gem§ 25 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. § 24 und umfasst:

1.

die Ausgabendämpfungseffekte und Ausgabenobergrenzen gem. Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

2.

die Maßnahmen gem. Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3.

(2) Land und Sozialversicherung stellen auf Grundlage finanziell bewerteter und nachvollziehbarer Annahmen ein Maßnahmenpaket dar, das in Summe geeignet ist, die vereinbarten Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte tatsächlich zu erreichen. Die endgültige Zielerreichung orientiert sich abschließend an der Einhaltung der jeweils geltenden Ausgabenobergrenzen.

(3) Das Land verantwortet gemeinsam mit der Sozialversicherung die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge im § 27 Abs. 1 bis 4 geregelt ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Die gemeinsame Finanzverantwortung von Land und Sozialversicherung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge gem§ 25 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. § 24 und umfasst:

1.

die Ausgabendämpfungseffekte und Ausgabenobergrenzen gem. Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

2.

die Maßnahmen gem. Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3.

(2) Land und Sozialversicherung stellen auf Grundlage finanziell bewerteter und nachvollziehbarer Annahmen ein Maßnahmenpaket dar, das in Summe geeignet ist, die vereinbarten Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte tatsächlich zu erreichen. Die endgültige Zielerreichung orientiert sich abschließend an der Einhaltung der jeweils geltenden Ausgabenobergrenzen.

(3) Das Land verantwortet gemeinsam mit der Sozialversicherung die Realisierung der in den Finanzrahmenverträgen vereinbarten Ziele, wobei das entsprechende Vorgehen bei der Nicht-Erreichung von Zielen und Verstößen gegen die Finanzrahmenverträge im § 27 Abs. 1 bis 4 geregelt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten