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(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 hat die Landesregierung für die Natur- und Bewahrungszone zugleich mit der Nationalparkerklärung durch Verordnung einen Nationalparkplan zu erlassen.
(2) Der Nationalparkplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren.
(3) Der Nationalparkplan beschränkt sich auf die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen.
(4) Im Nationalparkplan sind insbesondere Maßnahmen festzulegen zur
1. | naturnahen Entwicklung des Naturraumes und der Biotopausstattung, | |||||||||
2. | Erhaltung und Entwicklung eines an den Lebensraum angepassten Wild- und Fischbestandes und | |||||||||
3. | Sicherung der Erlebbarkeit des Gebietes. |
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 hat die Landesregierung für die Natur- und Bewahrungszone zugleich mit der Nationalparkerklärung durch Verordnung einen Nationalparkplan zu erlassen.
(2) Der Nationalparkplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren.
(3) Der Nationalparkplan beschränkt sich auf die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen.
(4) Im Nationalparkplan sind insbesondere Maßnahmen festzulegen zur
1. | naturnahen Entwicklung des Naturraumes und der Biotopausstattung, | |||||||||
2. | Erhaltung und Entwicklung eines an den Lebensraum angepassten Wild- und Fischbestandes und | |||||||||
3. | Sicherung der Erlebbarkeit des Gebietes. |