§ 7 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
Ein Nachprüfungsantrag hat zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung,

3.

die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers und der Antragstellerin/des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

4.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung insbesondere die Bezeichnung der/des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin/Bieters,

5.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin/den Antragsteller,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

den Antrag auf Nichtigerklärung der betreffenden gesondert anfechtbaren Entscheidung,

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

§ 7 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 30.08.2012 bis 09.07.2018
Ein Nachprüfungsantrag hat zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung,

3.

die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers und der Antragstellerin/des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

4.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung insbesondere die Bezeichnung der/des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin/Bieters,

5.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin/den Antragsteller,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

den Antrag auf Nichtigerklärung der betreffenden gesondert anfechtbaren Entscheidung,

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

§ 7 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

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