§ 9 Stmk. NPG Bewilligungsverfahren

Nationalparkgesetz Gesäuse

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Maßnahmen, die über § 8 hinausgehen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist vom Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens zu beschreiben und die zur Beurteilung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Pläne in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Die Nationalparkverwaltung hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Schutz des Nationalparks dienen, als subjektives Recht geltend zu machen. Sie ist berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifenBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Beschwerdegegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(4) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot gemäß § 8 zu bewilligen, wenn der Eingriff den Zielen gemäß § 2 nicht widerspricht.

(5) Im Bescheid können zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.2013

(1) Maßnahmen, die über § 8 hinausgehen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist vom Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens zu beschreiben und die zur Beurteilung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Pläne in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Die Nationalparkverwaltung hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Schutz des Nationalparks dienen, als subjektives Recht geltend zu machen. Sie ist berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifenBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Beschwerdegegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(4) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot gemäß § 8 zu bewilligen, wenn der Eingriff den Zielen gemäß § 2 nicht widerspricht.

(5) Im Bescheid können zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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