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(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs§ 5 Stmk. 1 voraus:
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(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich: die Steiermark, das Gebiet anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder von VertragsstaatenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest die Steiermark umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011
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(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs§ 5 Stmk. 1 voraus:
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(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich: die Steiermark, das Gebiet anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder von VertragsstaatenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest die Steiermark umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011