§ 20 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene sowie unter Einhaltung der Vorgaben in der Vereinbarung ZG zur partnerschaftlichen Zielsteuerung und Finanzzielsteuerung ist die Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene zwischen Land und Sozialversicherung in Landes-Zielsteuerungsverträgen zu vereinbaren und umzusetzen§ 20 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Der zwischen Land und Sozialversicherung vereinbarte Finanzrahmenvertrag gilt verbindlich. Bei Nichteinhaltung kommt der Sanktionsmechanismus des § 27 zur Anwendung.

(2) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) auf und ist diesem übergeordnet. Die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemeinsam vereinbarten strukturellen Maßnahmen haben unter Einhaltung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und im ÖSG vereinbarten Vorgaben inhaltlich entsprechend in den Regionalen Strukturplan Gesundheit einzufließen.

(3) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Der -Vertrag muss ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten.

(4) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für einen Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und einvernehmlich zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes vorzulegen. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und von der sozialen Krankenversicherung (örtlich zuständige Gebietskrankenkasse, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern und Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) ehestmöglich rechts-verbindlich zu unterfertigen und erlangt damit Rechtsgültigkeit. Wird ein Vertrag nicht von allen Krankenversicherungsträgern im Land unterfertigt, kommt dieser Vertrag zwischen den unterzeichnenden Vertragsparteien trotzdem zustande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission die zu erwartende Zielerreichung nicht gefährdet sieht und deswegen kein Veto einlegt.

(5) Der unterfertigte Landes-Zielsteuerungsvertrag ist binnen 14 Tagen der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Landes-Zielsteuerungskommission zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Landes-Zielsteuerungsverträge haben bis Ende November des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen bestehender Landes-Zielsteuerungsverträge haben ebenfalls bis spätestens Ende November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene sowie unter Einhaltung der Vorgaben in der Vereinbarung ZG zur partnerschaftlichen Zielsteuerung und Finanzzielsteuerung ist die Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene zwischen Land und Sozialversicherung in Landes-Zielsteuerungsverträgen zu vereinbaren und umzusetzen§ 20 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Der zwischen Land und Sozialversicherung vereinbarte Finanzrahmenvertrag gilt verbindlich. Bei Nichteinhaltung kommt der Sanktionsmechanismus des § 27 zur Anwendung.

(2) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag sowie dessen Umsetzung in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen baut auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) auf und ist diesem übergeordnet. Die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemeinsam vereinbarten strukturellen Maßnahmen haben unter Einhaltung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und im ÖSG vereinbarten Vorgaben inhaltlich entsprechend in den Regionalen Strukturplan Gesundheit einzufließen.

(3) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Der -Vertrag muss ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten.

(4) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für einen Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und einvernehmlich zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes vorzulegen. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und von der sozialen Krankenversicherung (örtlich zuständige Gebietskrankenkasse, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern und Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) ehestmöglich rechts-verbindlich zu unterfertigen und erlangt damit Rechtsgültigkeit. Wird ein Vertrag nicht von allen Krankenversicherungsträgern im Land unterfertigt, kommt dieser Vertrag zwischen den unterzeichnenden Vertragsparteien trotzdem zustande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission die zu erwartende Zielerreichung nicht gefährdet sieht und deswegen kein Veto einlegt.

(5) Der unterfertigte Landes-Zielsteuerungsvertrag ist binnen 14 Tagen der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Landes-Zielsteuerungskommission zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Landes-Zielsteuerungsverträge haben bis Ende November des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen bestehender Landes-Zielsteuerungsverträge haben ebenfalls bis spätestens Ende November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.

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