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(2) Hat eine Auftraggeberin/ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder eine Unternehmerin/ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber oder die Unternehmerin/der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen der/des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) Hat eine Auftraggeberin/ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder eine Unternehmerin/ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber oder die Unternehmerin/der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen der/des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013