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(2) Der Schiedskommission gehören an:
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(3) Die Mitglieder sind von der Landesregierung jeweils für vier Jahre zu bestellen und können von dieser bei Vorliegen wichtiger Gründe auch abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. Befangenheit vertritt.
(5) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsicht über die Schiedskommission das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Schiedskommission zu unterrichten.
(6) Die Schiedskommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und werden von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.
(7) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(8) Über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate.
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(2) Der Schiedskommission gehören an:
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(3) Die Mitglieder sind von der Landesregierung jeweils für vier Jahre zu bestellen und können von dieser bei Vorliegen wichtiger Gründe auch abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. Befangenheit vertritt.
(5) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsicht über die Schiedskommission das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Schiedskommission zu unterrichten.
(6) Die Schiedskommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und werden von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.
(7) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(8) Über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate.