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(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für die Steiermark als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für die Steiermark anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für die Steiermark als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für die Steiermark als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in der Steiermark nur mehr gemäß § 9 zulässig.
(3) Auf Grundlage des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbstständigt werden, BGBl. I Nr. 115/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006 ist das Bundesgestüt Piber berechtigt, das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner zu führen.
(4) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
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(5) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(6) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen.
(7) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach bisherigem Recht gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 11 Abs. 1.
(8) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.
(9) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen
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(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für die Steiermark als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für die Steiermark anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für die Steiermark als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für die Steiermark als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in der Steiermark nur mehr gemäß § 9 zulässig.
(3) Auf Grundlage des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbstständigt werden, BGBl. I Nr. 115/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006 ist das Bundesgestüt Piber berechtigt, das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner zu führen.
(4) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
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(5) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(6) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen.
(7) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach bisherigem Recht gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 11 Abs. 1.
(8) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.
(9) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen
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(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.